Satzung des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte e.V.

vom 8. Januar 2013

 

§ 1  Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein für Rheinische Kirchengeschichte hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen:

„Verein für Rheinische Kirchengeschichte e.V.“

Der Verein dient der Erforschung der rheinischen Kirchengeschichte und der kirchlichen Kunstgeschichte sowie deren Förderung. Sein Arbeitsgebiet ist in erster Linie das Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Er will das Interesse an kirchlicher Vergangenheit in allen Kreisen der Bevölkerung anregen und vertiefen. Er gibt Anregungen zur Bearbeitung wichtiger Probleme und Sachgebiete und steht den Bearbeitern solcher Gegenstände beratend bei.

Dazu hält er Tagungen ab und gibt ein Jahrbuch sowie weitere Veröffentlichungen heraus.

 

§ 2  Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4  Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglieder des Vereins können sein: a) Einzelpersonen; b) Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen und Vereine.

Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich das Jahrbuch des Vereins.

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei Veröffentlichungen der Schriftenreihe setzt der Vorstand die Bedingungen fest, unter denen sie von den Mitgliedern bezogen werden können.

Schriftliche Anmeldungen zur Mitgliedschaft erfolgen beim Schatzmeister / der Schatzmeis­terin.

 

§ 5  Austritt aus dem Verein

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Schatzmeister / die Schatzmeisterin, befreit aber nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod oder durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes.

Wer mit der Zahlung des Jahresbeitrags – trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin – länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, kann vom Vor­stand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ge­wählt und erhalten alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne Beitragspflicht.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            1.  die Mitgliederversammlung,

            2.  der Vorstand,

            3.  der Beirat,

            4.  der Redaktionsausschuss.

 

§ 8  Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt, mindestens alle zwei Jahre, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Tagung für Rheinische Kirchengeschichte. Jedes Mitglied wird mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung dazu eingeladen.

Der / die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Dort erstattet er / sie Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung; er / sie leitet auch die Wahl des Beirats.

Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin legt die von den Kassenprüfern / Kassenprüferinnen festgestellte Jahresrechnung vor.

Der / die Vorsitzende des Beirats leitet die Wahl bzw. Ergänzung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen, deren Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung währt.

 

§ 9  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist ermächtigt, nach Bedarf auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist verpflichtet, dies zu tun, wenn es von mindestens 5 (fünf) % der Mitglie­der unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

 

§ 10  Beschlüsse der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Körperschaften, Einrichtungen und Vereine werden durch eine beauftragte Person mit einer Stimme vertreten.

Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von fünfzehn stimm­berechtigten Mitgliedern erforderlich. Musste eine Mitgliederversammlung wegen Beschluss­unfähigkeit vertagt werden, so ist die neu einzuberufende Mitgliederversammlung schon bei Anwesenheit von fünf Vereinsmitgliedern beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Ein­ladung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem / der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schrift­führerin zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung führt die Wahlen in offener oder, wenn es von einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin gewünscht wird, in geheimer Abstimmung durch.

 

§ 11  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

            1.  die Wahl des Vorstandes bzw. Zuwahlen zum Vorstand für den

            Rest der allgemeinen Amtsperiode und die Wahl des Beirats,

            2.  die Wahl zweier Kassenprüfer / Kassenprüferinnen,

            3.  die Entgegennahme und Besprechung des vom Vorstand zu

            erstattenden Geschäftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer /

            Kassenprüferinnen,

            4.  die Entlastung des Vorstandes,

            5.  die Beratung von Anträgen,

            6.  die Änderung der Satzung,

            7.  die Festsetzung des Jahresbeitrags,

            8.  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

            9.  die Auflösung des Vereins.

 

§ 12  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin, ihren Stellvertretern / Stellvertreterinnen und dem / der Vorsitzenden des Beirats.

Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter / Stellvertreterinnen werden von der Mitglie­derversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Der Vorstand beruft jeweils für drei Jahre die Mitglieder des Redaktionsausschusses.

Der Vorstand tagt nach Bedarf, aber mindestens jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindes­tens vier Mitglieder, darunter ein Vorsitzender / eine Vorsitzende, anwesend sind. Regelmäßig sind auch gemeinsame Sitzungen mit dem Beirat abzuhalten. Zu Tagesordnungspunkten, die Veröffentlichungen des Vereins betreffen, ist der Redaktionsausschuss einzuladen.

Der Vorstand ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehal­ten sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und dem Beirat zugänglich zu machen.

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der / die Vorsitzende, dessen / deren erster und zweiter Stellvertreter / erste und zweite Stellvertreterin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt. Schriftli­che Erklärungen, die mit der Unterschrift einer der in Satz 1 genannten Personen versehen sind, gelten Dritten gegenüber als Erklärungen des Vereins.

Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dessen Namen von einem / einer der Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin zu unterschrei­ben. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 13  Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens sechs von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre ge­wählten Mitgliedern. Er ist befugt, sich auf Vorschlag des Vorstandes durch Zuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu erweitern und, falls Beiratsmitglieder innerhalb der Amtszeit ausscheiden, sich zu ergänzen. Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

            1.  die wissenschaftliche Arbeit des Vereins zu fördern und in

            der Öffentlichkeit werbend darzustellen,

            2.  Anregungen und Vorschläge für die Vereinsarbeit zu

            entwickeln,

            3.  den Vorstand bei Erledigung der Geschäfte zu beraten und

            zu unterstützen,

            4.  über Berufungen gegen Beschlüsse des Redaktionsausschusses

            zu entscheiden.

Der Beirat tritt nach Bedarf, aber mindestens jährlich zusammen.

Der Beirat wählt den Vorsitzenden / die Vorsitzende aus seiner Mitte. Er regelt sein Geschäfts­verfahren selbständig.

 

§ 14  Der Redaktionsausschuss

Der vom Vorstand berufene Redaktionsausschuss hat die Veröffentlichungen des Vereins zu planen, die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten zu prüfen, über die Annahme zu ent­scheiden und die Drucklegung zu überwachen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird durch Vorstandsbeschluss für jeweils drei Jahre neu bestellt.

Gegen Beschlüsse des Redaktionsausschusses ist Berufung an den Beirat zulässig.

 

§ 15  Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die Absicht einer Satzungsänderung ist in der Tagesordnung mit der Einladung genau zu be­zeichnen.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins, die nur vom Vorstand beantragt werden kann, erfolgt durch Be­schluss zweier einander folgender, besonders zu diesem Zweck einzuberufender Mitglieder­versammlungen. Der Auflösungsbeschluss bedarf beide Male einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche im Rheinland, die es aus­schließlich und unmittelbar in einer den Zielen des Vereins entsprechenden Weise für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorliegende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. September 2012 in Neuwied.

Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 7. Juni 1972.